Wärmelabeling
Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind gem. § 88, EAG i.d.g.F.verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder -kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.