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Technische Richtlinien
Diese Richtlinie gilt für die vom Besteller beigestellten Erd- und Bauarbeiten, welche nur von konzessionierten Baufirmen durchgeführt werden dürfen.
Der Besteller verpflichtet sich, die Erd- und Bauarbeiten gemäß dem Lageplan und den nachstehenden Bedingungen der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH durchzuführen.

Grundinanspruchnahme
Das Einvernehmen über die geplanten Baumaßnahmen incl. Wiederherstellung ist mit dem (den) betroffenen Grundeigentümer(n) (privat und öffentlich) nachweislich herzustellen. Für Arbeiten auf Verkehrsflächen ist rechtzeitig bei der zuständigen Straßenbehörde, das ist die Stadtgemeinde Hall in Tirol für Gemeindestraßen oder die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck für Bundes- und Landesstraßen, um die straßenrechtliche Genehmigung anzusuchen.

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Termine
Baubeginn und Baudauer sind zwei Wochen vor Beginn zwischen dem Besteller, dem (den) Liegenschaftseigentümer(n) und der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH (Kontakt-Person: Herr Ropic, Tel. 05223/5855-142 Dw.) abzustimmen.

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Fremdleitungen
Die Baufirma hat vor Beginn der Arbeiten die genaue Lage der Anlagen und Einrichtungen der Stadtwerke und sonstiger fremder Anlagen und Einbauten durch Planeinsicht oder sonstige geeignete Maßnahmen (Aushub von Probelöchern) festzustellen und das Einvernehmen mit dem jeweiligen Eigentümer der Anlagen und Einbauten herzustellen.

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Rohrgraben
Auf Grund der Erhebungen wird gemeinsam die Rohrtrasse fixiert. Die jeweiligen Sicherungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die Montagearbeiten vorzunehmen und sowohl während der Erd- und Bauarbeiten, als auch der Montagearbeiten bis zur vollständigen Wiederherstellung der Straßendecke aufrecht zu erhalten.
Die Breite und Tiefe der Gräben, die Ausbildung und das Längsgefälle der Grabensohle, die Art der Muffenlöcher, die Einbauten (Absperrarmaturen, Hydranten) sowie die Aus-führung der Bettungs- und Verfüllzone der Rohrleitung, die Übergriffe für die Straßendeckenwiederherstellung sowie sonstige Besonderheiten in der Ausführung werden von den Mitarbeitern der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH bzw. Stadtgemeinde Hall festgelegt und angeordnet. Auf Grund der Rohrgrabentiefe ist eine Pölzung erforderlich. Pölzungen haben so ausgeführt zu werden, daß ein sicheres und tunlichst unbehindertes Arbeiten möglich ist. Ist ein Umpölzen während der Rohrverlegung erforderlich, so hat dies durch die bauausführende Firma umgehend zu erfolgen. Für die Vornahme der Pölzungen und der Sicherheit derselben während der gesamten Dauer der Arbeiten trägt die Baufirma die volle Verantwortung.


Rohrgrabentiefe:
Mindestüberdeckung: 1,50 m
Rohrgrabenbreite:
Lichte Arbeitsraumbreite mind.: 0,60 m zuzügl. Pölzung
Rohrbettung:
Feinkörniges Rundkornmaterial 0/32 mm Rundkorn
Mindestüberdeckung über Rohrscheitel:
0,20 m

Der horizontale Mindestabstand (lichte Weite) bei Parallelführung von Wasserleitungen zu allen sonstigen Fremdleitungen (Kabeln und Leitungen) beträgt generell 0,6 m. Bei Abwasserkanälen kann es in Sonderfällen zur Festlegung größerer Abstände kommen.

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Mauerdurchführungen und -aussparungen
Mauerdurchführungen
Für den Einbau der Mauerdurchführung ist der Besteller verantwortlich. Für die Mauer-durchführungen ist die beigestellte Originalrohrdurchführung RDS-WD oder Gleich-wertiges zu verwenden. Dieser Einbauteil ist vom Besteller zur Verfügung zu stellen und ist laut der in der Verpackung beiliegenden Beschreibung einzubauen. Der Einbau der Mauerdurchführung ist in jedem Fall mit 1,5 m Überdeckung (vertikal) und horizontalem Abstand von 1,5 m, speziell bei Stützmauern, Lichtschächten, etc., frostsicher auszuführen.

Aussparungen
Anschlußleitungen mit einem Durchmesser größer DN 50.
Die Aussparungen sind nach den Angaben der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH herzu-stellen und bis zu den Montagearbeiten freizuhalten sowie nach Einbau der Rohrleitung entsprechend der Angaben der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH zu verschließen - nicht mit PE-Schaum.

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Montagearbeiten
Das einzubauende Rohrmaterial wird von der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH geliefert und verlegt bzw. montiert.
Die Einhaltung vereinbarter Montage- und Liefertermine kann aus dringenden betrieb-lichen Gründen fallweise nicht garantiert werden. Allfällig daraus resultierende Schadenersatzansprüche können daher nicht abgegolten werden.

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Wiederherstellungsarbeiten
Das Wiederverfüllen des Rohrgrabens ist mit dem Personal der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH abzustimmen, da die neu verlegten Leitungen Lage- und höhenmäßig von einem Vermessungsbüro in XYZ-Koordination eingemessen werden.
Auf den fachgerechten Einbau der Einbaugarnitur und der Straßenkappe ist zu achten.

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Gewährleistung
Der Besteller haftet für sämtliche von ihm beigestellten Arbeiten.
Bei Verzögerungen in der Arbeitsdurchführung, welche nicht auf Verschulden der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH zurückzuführen sind, sowie bei Qualitätsmängeln der Bau-leistungen behält sich die Stadtwerke Hall in Tirol GmbH das Recht vor, auf Kosten des Kunden die Arbeiten anderweitig zu vergeben.

 

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