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FACHBEREICH WASSER - KANALANSCHLUSS
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Kanaldeckel

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Grundlagen und Geltungsbereich
Für den Anschluss an das öffentliche Kanalsystem der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH (Stadtwerke) und an einen Vorfluter der Stadtgemeinde Hall in Tirol ( Stadtgemeinde) sowie die Übernahme und Reinigung der anfallenden Abwässer sind an Entgelten zu leisten:

a) Das Kanalanschlussentgelt und allenfalls ein Kanalanschlussergänzungsentgelt als einmaliger anteiliger Kostenbeitrag für die Herstellung des öffentlichen Kanalisationssystems der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH.

b) Das Kanalbenützungsentgelt als laufender Kostenbeitrag für den Betrieb des öffentlichen Kanalisationssystems und die Reinigung des Abwassers.

c) Sondertarife können unter besonderen Voraussetzungen von Seiten der Stadtwerke mit dem Wasserabnehmer vereinbart werden.

Die Bestimmungen dieser Tarifordnung bilden einen wesentlichen und verbindlichen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abwasserverbandes Hall in Tirol - Fritzens und des Anschluss- und Entsorgungsvertrages mit dem Kanalbenützer, soweit keine abweichende Sondervereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem jeweiligen Kanalbenützer getroffen wurde.

Die jeweils zur Verrechnung gelangenden Entgelte ergeben sich aus dem Tarifblatt Kanal der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH. in der jeweils gültigen Fassung.

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2. Zahlungspflichtiger
Zahlungspflichtiger ist der Liegenschaftseigentümer. Mit Zustimmung der Stadtwerke kann die Zahlungspflicht auch von einem Bestandnehmer oder aus einem anderen Rechtstitel am Bauwerk bzw. Grundstück Berechtigten übernommen werden. Auch wenn eine derartige Zustimmung vorliegt und unabhängig vom Innenverhältnis haftet ein solcher Berechtigter zusammen mit dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer den Stadtwerken gegenüber als Gesamtschuldner.

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3. Bemessung des Kanalanschlussentgeltes
Die Bemessungsgrundlage des Kanalanschlussentgeltes errechnet sich grundsätzlich:

a) Abwasser:
Bei Bebauung aus der Baumasse des Bauvorhabens im Sinne § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (LGBl. Nr. 22/1998) in der jeweils geltenden Fassung.

Ausgenommen von der Verrechnung des Kanalanschlussentgeltes nach Baumasse sind Baumassen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung (LGBl. Nr. 74/2001), in der jeweils geltenden Fassung.

b) Niederschlagswasser:
Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal oder in ein öffentliches Gewässer der Stadtgemeinde nach der eingeleiteten Wassermenge in Liter pro Sekunde.

Basis für die Ermittlung der von der abflusswirksamen Fläche abgeleiteten Wassermenge ist ein Bemessungsregen von r15,1 = 120 l/s/ha.

Bei Einleitung von mehr als geringfügig verunreinigten Niederschlagswässern in einen öffentlichen Kanal oder in einen Vorfluter der Stadtgemeinde ist mit dem Kanalbetreiber oder mit dem Gewässereigentümer eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Die Feststellung der abflusswirksamen Flächen erfolgt nach den aus dem Bauverfahren zugrunde gelegten Einreichplänen; stehen solche nicht zur Verfügung oder widersprechen sie den tatsächlichen Gegebenheiten, nach dem Naturmaß.

Abflusswirksame Flächen sind Flächen, die durch die Art der oberflächlichen Gestaltung und ihrer Lage und Neigung letztlich zur Abflussentstehung beitragen.

Bei Vorliegen von Rückhalteeinrichtungen ist die retentierte Wassermenge maßgebend.

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4. Bemessung des Kanalanschlussergänzungsentgelt
a) Abwasser:
Bei nachträglichen Veränderungen auf angeschlossenen Grundstücken bzw. von angeschlossenen Bauwerken erfolgt die Einhebung eines Kanalanschlussergänzungsentgeltes entsprechend der Erhöhung der Baumasse.

Dabei finden die Grundsätze der Bemessung des Kanalanschlussentgeltes Anwendung, soweit im folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Die Rückzahlung eines bereits entrichteten Kanalanschlussentgeltes aufgrund einer späteren Verkleinerung oder Abbruch des Bauwerkes (Verkleinerung der Baumasse) nach den vorstehenden Bestimmungen ist ausgeschlossen.

Im Falle des Abbruches oder sonstiger Zerstörung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ist §11 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (LGBl. Nr. 22/1998) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

b) Niederschlagswasser:
Bei nachträglichen Veränderungen von abflusswirksamen Flächen erfolgt die Einhebung eines Kanalanschlussergänzungsentgeltes entsprechend der Erhöhung der in der Natur festgestellten Vergrößerung der abflusswirksamen Flächen.

Die Rückzahlung eines bereits entrichteten Kanalanschlussentgeltes aufgrund einer späteren Verkleinerung einer abflusswirksamen Fläche nach den vorstehenden Bestimmungen ist ausgeschlossen.

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5. Bemessung des Kanalbenützungsentgeltes
a) Abwasser:
Für die Einleitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal ist die Bemessungsgrundlage der mittels Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung in Kubikmetern.

Wenn kein Wasserzähler vorhanden ist, können die Stadtwerke, sofern der Einbau eines solchen verweigert wird oder unmöglich ist, den Wasserverbrauch schätzen und das Entgelt nach der geschätzten Bemessungsgrundlage vorschreiben.

Bei Einleitung von Wasser aus Eigenwasserversorgungen in den öffentlichen Kanal ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich die im Wasserrechtsbescheid festgesetzte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde.

Wird bei Eigenwasserversorgungsanlagen die entnommene Wassermenge mit einem geeigneten Wasserzähler gemessen, so gilt diese gemessene Wassermenge als in den öffentlichen Kanal eingeleitet. Der Wasserzähler ist von den Stadtwerken auf Kosten des Kanalbenützers zu installieren. Der Zählerstand wird von den Stadtwerken mindestens einmal jährlich abgelesen. Für diesen Wasserzähler ist eine Wasserzählermiete zu bezahlen. Der Kanalbenützer hat den Bediensteten bzw. Beauftragten der Stadtwerke innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zum Zähler zu gewähren.

b) Niederschlagswasser:
Wird Wasser aus Regenwasseraufbereitungsanlagen in den öffentlichen Kanal eingeleitet, wird die abflusswirksame Fläche, aus welcher die Regenwasseraufbereitungsanlage gespeist wird, zugrunde gelegt.

Bemessungsgrundlage für die Einleitung von Niederschlagswasser - Punkt 1.3. der AGB des Abwasserverbandes Hall in Tirol - Fritzens - aus Dach-, Verkehrs- und Parkflächen und sonstigen befestigte Flächen in den öffentlichen Kanal oder in einen Vorfluter ist die abflusswirksame Fläche gemäß Punkt 3b.

Die Bemessungsgrundlage für die Einleitung von Niederschlagswasser aus Versickerungsanlagen in Form eines Überlaufes in den öffentlichen Kanal oder in einen Vorfluter beträgt 5 % der abflusswirksamen Flächen gemäß Punkt 3b.

Für die Einleitung von Niederschlagswasser, welches mehr als geringfügig verschmutzt ist, ist für die Vorreinigung ein gesondertes Entgelt zu leisten.

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6. Fälligkeit der Entgelte
a) Abwasser:
Das Kanalanschlussentgelt und das Kanalanschlussergänzungsentgelt sind mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines entgeltpflichtigen Bauwerkes oder Grundstückes an den öffentlichen Kanal der Stadtwerke fällig. Das Kanalanschlussentgelt und das Kanalanschlussergänzungsentgelt für die Einleitung in den öffentlichen Kanal, welcher nicht im Eigentum der Stadtwerke steht, ist an die Stadtwerke zu leisten.

Das Kanalbenützungsentgelt für Abwasser ist ab dem der Bauvollendung gemäß § 35 Abs. 1 TBO bzw. der zulässigen Benützung gemäß § 36 TBO in der jeweils geltenden Fassung folgenden Monatsersten zu leisten. Die jährliche Endabrechnung des Kanalbenützungsentgeltes erfolgt auf Basis der Zählerablesung zum 31.12. jeden Jahres.

b) Niederschlagswasser:
Das Kanalbenützungsentgelt für Niederschlagswasser ist ab dem der Fertigstellung der abflusswirksamen Fläche folgenden Monatsersten zu leisten. Die jährliche Endabrechnung des Kanalbenützungsentgeltes für Niederschlagswasser erfolgt auf Basis der ermittelten abflusswirksamen Flächen zum 31.12. jeden Jahres.

Besteht Miteigentum am Bauwerk bzw. Grundstück oder Wohnungseigentum, so kann die Rechnungslegung über die Entgelte an einen bevollmächtigten Vertreter der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Über Aufforderung der Stadtwerke ist bei Liegenschaften, die im Miteigentum oder Wohnungseigentum stehen, ein Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen.

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7. Auskunfts- und Meldepflichten
Der Kanalbenützer hat den Stadtwerken alle zur Ermittlung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Mitarbeitern der Stadtwerke den zur Überprüfung dieser Informationen erforderlichen Zutritt zu gewähren.

Insbesondere hat er bei der Errichtung eines Bauwerkes, bei Veränderungen oder Änderung der abflusswirksamen Flächen die zugehörigen Baupläne und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Der Kanalbenützer hat die Stadtwerke unverzüglich von der Fertigstellung des Kanalanschlusses in Kenntnis zu setzen sowie jedwede Veränderung baulicher Natur oder von Art und Umfang der eingeleiteten Abwässer und Niederschlagswässer mitzuteilen, sofern sich dadurch nach den geltenden Tarifbestimmungen eine Veränderung der Entgelte ergeben könnte. Weiters ist den Stadtwerken die Fertigstellung von baulichen Veränderungen sowie die Umwidmung von bisher nicht der Leistung des Kanalanschlussentgeltes unterliegenden Baumassen oder abflusswirksamer Flächen bekanntzugeben.

Bei Veräußerung der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes hat der Kanalbenützer den Stadtwerken den Erwerber samt Anschrift schriftlich bekanntzugeben.

Verweigert der Kanalbenützer die Auskunftserteilung oder werden die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen nicht bzw. unzureichend beigebracht, so können die Stadtwerke - vorbehaltlich der gänzlichen Ablehnung der (weiteren) Abwasserentsorgung - die Bemessung aufgrund einer Schätzung durchführen, der alle zum Zeitpunkt der Schätzung maßgeblichen Umstände zugrunde gelegt werden.

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8. Schlussbestimmung
Die vorliegende Tarifordnung schließt eine vertragliche Sonderregelung im Einzelfall nicht aus, sofern sich solche aufgrund der jeweiligen besonderen Umstände als erforderlich erweist. Die Tarifordnung in der vorliegenden Fassung tritt mit Verlautbarung in der Stadtzeitung und an der Amtstafel der Stadtgemeinde mit 01.01.2002 in Kraft.

 

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