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FACHBEREICH STROM - NETZ
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Netz   Das Stromnetz der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH, umfasst Hall, Absam; Mils, Volders, sowie Teile der Gemeinden Ampass, Tulfes und Thaur. Im öffentlichen Niederspannungsnetz gilt die europäische Norm EN 50160

Die öffentliche Stromversorgung in Österreich erfolgt seit Jahresbeginn 1996 mit der europaweit vereinheitlichten Nennspannung 400/230 V innerhalb von Toleranzgrenzen.

Da der vor 1996 gültige Toleranzbereich der Netzspannung mit dieser Norm im Wesentlichen beibehalten wurde, können vorhandene, ältere Betriebsmittel, die mit "220 V" bzw. "380 V" gekennzeichnet sind, weiterhin problemlos betrieben werden.
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Neuanschluß oder Verstärkung

Für den technischen Anschluss ist, unabhängig von der Wahl des Stromlieferanten, die Abteilung Hall-Strom der Stadtwerke Hall in Tirol GmbHzuständig.

Anschlussantrag
(Antrag downloaden)

Nachstehend angeführte Installationsvorhaben in Kundenanlagen müssen bei Hall-Strom schriftlich gemeldet werden. Hall-Strom stellt dafür entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Der Errichter hat vor Arbeitsbeginn darauf zu achten, dass die Anschlussvereinbarung zustande gekommen ist.

Dies ist jedenfalls notwendig für:

• Neuanlagen
• Vorgesehene Änderungen von Hausanschlüssen   und Vorzählerleitungen
• Änderungen von Mess- Schalt- und   Steuereinrichtungen sowie
• Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen   bestehender Kundenanlagen

Darüber hinaus sind geplante Änderungen in vorhandenen Anlagen mit Hall-Strom zu vereinbaren wenn:

• Leistungserhöhungen geplant sind
• die Tauglichkeit von Elektroinstallationsanlagen,   Mess-, Schalt- und Steuereinrichtungen bezüglich   der Belastbarkeit in Zweifel zu ziehen ist
• durch die anzuschließenden Betriebsmittel   unzulässige Rückwirkungen auf andere   Kundenanlagen zu erwarten sind
• besondere sicherheitstechnische Erfordernisse   gegeben sind (z.B. bei Notstrom- und   Netzersatzanlagen sowie bei allen parallel mit   dem Netz zu betreibenden Erzeugungsanlagen)

Der Anmeldung betreffend Herstellung oder Änderung eines Hausanschlusses ist ein Lageplan mit allen für die Beurteilung der Anschlussmöglichkeiten notwendigen Einzelheiten beizufügen.

Allenfalls erforderliche Behördengenehmigungen, Benützungsbewilligungen zur Leitungsführung über fremden Grund, eventuell vorgeschriebene Gutachten, Anlagenüberprüfungen usw. sind vom Kunden beizustellen oder zu erwirken.

Anmerkung:
Die Festlegung der Eigentumsgrenzen von Anschlussanlagen bei der Ausführung von Hausanschlüssen gelten die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) oder die von der jeweiligen Landesbehörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang. Die dazu erforderlichen Details werden generell zwischen Hall-Strom und dem Kunden einzelvertraglich festgelegt.

 

Anschlusskosten

Aufgrund des Anschlussantrages werden dem Kunden die Anschlusskosten bekanntgegeben:

a) Netzbereitstellungsentgelt
Das Netzbereitstellungsentgelt ist der Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Netzes. Die Berechnung erfolgt entsprechend der geplanten bzw. tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme(kW).

b) Netzzutrittsentgelt
Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an das Netz unmittelbar verbunden sind.

Einschaltung

Fertigstellung, Prüfung und Anschluss an das Netz:
Die Meldung über die Fertigstellung der Anlage ist der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH (Hall-Strom) vom Errichter schriftlich bekannt zu geben. Mit seiner Unterschrift auf der Fertigstellungsmeldung bestätigt der Errichter zugleich, dass die Anlage vorschriftsmäßig errichtet worden ist. Insbesondere sind auf dieser Meldung die realisierten Schutzmaßnahmen für den Fehlerschutz anzugeben.

Der Anschluss einer neuen oder geänderten Anlage an das Verteilernetz von Hall-Strom darf ausschließlich durch dessen Beauftragte erfolgen.

Nach Erhalt der Meldung über die Fertigstellung der Anlage setzt Hall-Strom die Verrechnungs-Messeinrichtung in Funktion und schafft damit die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Abschluss der Prüfungen und die vollständige Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage durch den Errichter.

Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, welche Lebensgefahr, Brandgefahr, Gefahr unzulässiger Rückwirkungen auf das Netz oder auf andere daran angeschlossene Kundenanlagen, Möglichkeiten des unbefugten Bezuges elektrischer Energie oder dergleichen nach sich ziehen können, ist die elektrische Anlage ganz oder im jeweils betroffenen Umfang außer Betrieb zu nehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist Hall-Strom dazu verhalten, erforderlichenfalls (z.B. bei Gefahr in Verzug) auch eine Anlage zur Gänze oder zum Teil außer Betrieb zu nehmen oder vom Netz zu trennen.

Hall-Strom ist im Rahmen der Bestimmungen der jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen bzw. der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang berechtigt, eine Kundenanlage ganz oder teilweise von der Versorgung auszuschließen, wenn diese auf Anlagen anderer Kunden oder auf das öffentliche Verteilernetz störend einwirkt.

Störend sind derartige Einwirkungen insbesondere dann, wenn sie:

• die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in   anderen Anlagen beeinträchtigen
• zu Versorgungsausfällen in anderen   Kundenanlagen führen oder
• durch unzulässige Beeinflussung der Netzspannung   Störungen des Betriebs anderer elektrischer   Betriebsmittel (z.B. von Beleuchtungsanlagen,   Tonfrequenz- Rundsteuerungs-Anlagen) verursachen

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