Neuanschluss oder Verstärkung
Für den technischen Anschluss ist, unabhängig von der Wahl des Stromlieferanten, der Fachbereich Strom der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH zuständig.
Netzzugangsanfrage
(Anschlussantrag)
Nachstehend angeführte Installationsvorhaben in Kundenanlagen müssen schriftlich gemeldet werden. FB-Strom stellt dafür entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Der Errichter hat vor Arbeitsbeginn darauf zu achten, dass die Anschlussvereinbarung zustande gekommen ist.
Dies ist jedenfalls notwendig für:
• Neuanlagen
• Vorgesehene Änderungen von Hausanschlüssen und Vorzählerleitungen
• Änderungen von Mess,- Schalt- und Steuereinrichtungen sowie
• Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen bestehender Kundenanlagen
Darüber hinaus sind geplante Änderungen in vorhandenen Anlagen mit FBl-Strom zu vereinbaren wenn:
• Leistungserhöhungen geplant sind
• die Tauglichkeit von Mess-, Schalt- und Steuereinrichtungen bezüglich der Belastbarkeit in Zweifel zu ziehen ist
• durch die anzuschließenden Betriebsmittel unzulässige Rückwirkungen auf andere Kundenanlagen zu erwarten sind
• besondere sicherheitstechnische Erfordernisse gegeben sind (z.B. bei Notstrom- und Netzersatzanlagen sowie bei allen parallel mit dem Netz zu betreibenden Erzeugungsanlagen)
Der Anmeldung betreffend Herstellung oder Änderung eines Hausanschlusses ist ein Lageplan mit allen für die Beurteilung der Anschlussmöglichkeiten notwendigen Einzelheiten beizufügen.
Allenfalls erforderliche Behördengenehmigungen, Benützungsbewilligungen zur Leitungsführung über fremden Grund, eventuell vorgeschriebene Gutachten, Anlagenüberprüfungen usw. sind vom Kunden beizustellen oder zu erwirken.
Anmerkung:
Für die Festlegung der Eigentumsgrenze von Anschlussanlagen bei der Ausführung von Hausanschlüssen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang. Die dazu erforderlichen Details werden generell zwischen FB-Strom und dem Kunden einzelvertraglich festgelegt. |
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Anschlusskosten
Aufgrund des Anschlussantrages werden dem Kunden die Anschlusskosten bekannt gegeben:
a) Netzbereitstellungsentgelt
Das Netzbereitstellungsentgelt ist der Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Netzes. Die Berechnung erfolgt entsprechend der geplanten bzw. tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme(kW).
b) Netzzutrittsentgelt
Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an das Netz unmittelbar verbunden sind.
Einschaltung
Fertigstellung, Prüfung und Anschluss an das Netz:
Die Meldung über die Fertigstellung der Anlage ist der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH vom Errichter schriftlich bekannt zu geben. Mit seiner Unterschrift auf der Fertigstellungsmeldung bestätigt der Errichter zugleich, dass die Anlage vorschriftsmäßig errichtet worden ist. Insbesondere sind auf dieser Meldung die realisierten Schutzmaßnahmen für den Fehlerschutz anzugeben.
Der Anschluss einer neuen oder geänderten Anlage an das Verteilernetz FB-Strom darf ausschließlich durch dessen Beauftragte erfolgen.
Nach Erhalt der Meldung über die Fertigstellung der Anlage setzt FB-Strom die Verrechnungs-Messeinrichtung in Funktion und schafft damit die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Abschluss der Prüfungen und die vollständige Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage durch den Errichter.
Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, welche Lebensgefahr, Brandgefahr, Gefahr unzulässiger Rückwirkungen auf das Netz oder auf andere daran angeschlossene Kundenanlagen, Möglichkeiten des unbefugten Bezuges elektrischer Energie oder dergleichen nach sich ziehen können, ist die elektrische Anlage ganz oder im jeweils betroffenen Umfang außer Betrieb zu nehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist FB-Strom dazu verhalten, erforderlichenfalls (z.B. bei Gefahr in Verzug) auch eine Anlage zur Gänze oder zum Teil außer Betrieb zu nehmen oder vom Netz zu trennen.
FB-Strom ist im Rahmen der Bestimmungen der jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang berechtigt, eine Kundenanlage ganz oder teilweise von der Versorgung auszuschließen, wenn diese auf Anlagen anderer Kunden oder auf das öffentliche Verteilernetz störend einwirkt.
Störend sind derartige Einwirkungen insbesondere dann, wenn sie:
•
die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in anderen Anlagen beeinträchtigen
• zu Versorgungsausfällen in anderen Kundenanlagen führen oder
• durch unzulässige Beeinflussung der Netzspannung Störungen des Betriebs anderer elektrischer Betriebsmittel (z.B. von Beleuchtungsanlagen, Tonfrequenz- Rundsteuerungs-Anlagen) verursachen.
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