
Die Unternehmensgruppe besteht aus der Stadt Hall in Tirol
Beteiligungs-AG (100% der Aktien stehen im Eigentum der
Stadt Hall in Tirol) als Holding, die die zentrale Steuerung der
Tochtergesellschaften (Stadtwerke Hall in Tirol GmbH, Stadt
Hall in Tirol Immobilien GmbH etc.) obliegt. Die Holding ist also
für das gesamte Rechnungswesen (Buchhaltung und Controlling),
die Finanzen, das strategische Marketing und das Personalwesen
verantwortlich. Damit erspart man sich eigene
Abteilungen in den jeweiligen Tochtergesellschaften. Der Vorstand
führt in Personalunion auch die Geschäfte der Tochtergesellschaften (und bekommt
dafür selbstverständlich nur
einen Bezug) und wird vom
Aufsichtsrat überwacht.
Die nachfolgenden Ausführungen
zu Vorstand und Aufsichtsrat
gelten somit für alle
Gesellschaften der Hall AGGruppe.
Der Vorstand
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft führt die Geschäfte in eigener
Verantwortung. Er ist für das operative Geschäft zuständig
und dem Aufsichtsrat berichtspfl ichtig. Der Aufsichtsrat ist
auch für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes zuständig.
Vorstandsmitglieder unterliegen der Sorgfaltspfl icht
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers und
haften auch dafür. Sie sind weisungsfrei, das heißt, weder der
Aufsichtsrat noch der Eigentümer kann ihnen unmittelbar Anweisungen,
wie sie ihre Funktion auszuüben haben, erteilen.
Sie haben aber die Interessen der Eigentümer, der Arbeitnehmer
und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Die angeführte
Sorgfaltspfl icht gebietet sogar, keine Anweisungen auszuführen,
die dem Wohl der Gesellschaft schaden. In wesentlichen
Geschäften schreiben jedoch Gesetz und Satzung vor, die Zustimmung
des Aufsichtsrates
einzuholen. Derzeit besteht
der Vorstand aus folgenden
Personen:
Mag. Christian Holzknecht,
Vorstandsvorsitzender, zuständig
für die kaufmännischen
Belange
DI Mag. Artur Egger, Technischer
Vorstand, zuständig für
die technischen Angelegenheiten.
Der Aufsichtsrat
Er ist jenes Organ, das den Vorstand bestellt, abberuft und
überwacht. Der Aufsichtsrat der Hall AG besteht aus insgesamt
elf Mitgliedern, wobei sieben Mitglieder vom Gemeinderat
vorgeschlagen werden und vier Mitglieder vom Betriebsrat
entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
entsandt werden. Der Gemeinderat wiederum hat ein Vorschlagsrecht,
das sich nach der politischen Stärke der jeweiligen
Fraktion richtet (analog der Besetzung der gemeinderätlichen
Ausschüsse), wobei die Aufsichtsräte nicht Mitglied des
Gemeinderates oder einer politischen Partei sein müssen. Die
Aufsichtsratsmitglieder müssen aber ihre fachliche Qualifi kation
nachweisen, sind weisungsfrei und unterliegen ebenfalls
der Sorgfaltspfl icht.
Das Aktiengesetz sieht eine Reihe von Geschäften vor, die nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrates getätigt werden dürfen,
die Satzung kann das beliebig erweitern. Die Satzung der Hall
AG sieht rund dreißig Maßnahmengruppen vor, die der Vorstand
nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrates setzen darf,
u. a. Investitionen, Gebührenerhöhungen, Erwerb und Verkauf
von Liegenschaften, die Aufnahme von Krediten, Festlegung
allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, Abschluss von
Beraterverträgen u. v. m. Daneben ist der Aufsichtsrat auch für
alle Angelegenheiten zuständig, die den Vorstand betreffen wie
z. B. den Abschluss von Dienstverträgen, zuständig.
Bis zur Gemeinderatswahl im März 2010 besteht der Aufsichtsrat
der Hall AG aus folgenden Personen:
Dr. Johannes Margreiter, Vorsitzender; Gerhard Mimm,
Vorsitzender-Stellvertreter; Dir. Josef Graber, Ing. Mag. Norbert
Blaha, DI Dr. Heribert Fink, Dr. Klaus Nuener, MMag. Yavuzhan
Öztürk, Wilhelm Egger, Betriebsrat; Alfred Ropic, Betriebsrat;
Andreas Ablinger, Betriebsrat; Paul Purner, Betriebsrat.
Die Hauptversammlung
Sie dient der Willensbildung der Aktionäre
in der Gesellschaft. Da die
Stadtgemeinde Hall einziger Aktionär
der Hall AG ist, wird das Stimmrecht
in der Hauptversammlung vom Bürgermeister
ausgeübt, der wiederum
dem Gemeinderat verantwortlich ist.
Der Gemeinderat muss seinerseits
einer Reihe von Geschäften seine
Zustimmung erteilen wie z. B. dem
Verkauf von Unternehmensteilen,
dem Verkauf und dem Erwerb von
Liegenschaften oder auch dem Bau
von Kraftwerken.
Der Vorstand kann somit keine Geschäfte
ohne die angeführten Genehmigungen
durchführen, der Eigentümer
kann aber dem Vorstand
nicht initiativ vorschreiben, dass z.
B. ein neues Kraftwerk gebaut werden
muss. Daher kann es hin und
wieder zu Interessenskonfl ikten
kommen, die die Entscheidungsfi
ndung verzögern. Auf Dauer wird
eine Unternehmensgruppe wie die
Hall AG aber nur dann funktionieren,
wenn Eigentümer, Aufsichtsrat und
Vorstand an einem Strang ziehen.
Da letztendlich die Stadtgemeinde
für einen Großteil der Schulden der
Hall AG-Gruppe haftet, ist es daher
im ureigensten Interesse der Stadt
und ihrer Bürger, dass die Hall AG
möglichst positiv wirtschaftet und
ihren Verpfl ichtungen den Banken
und Lieferanten gegenüber nachkommen
kann.